Lohn – & Gehaltsabrechnungen
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Wir sind Ihr Partner für umfassende und maßgeschneiderte Lohnabrechnung. Wir verstehen, dass die Lohnabrechnung mehr als nur eine Pflicht ist – sie ist das Herzstück einer erfolgreichen Personalverwaltung.
Die Lohnbuchhaltung befasst sich mit der laufenden Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen von Mitarbeitern. Der zuständige Buchhalter erfüllt darüber hinaus die Aufgaben, alle Stammdaten der Angestellten einzupflegen und aktuell zu halten, Beitragsnachweise für Krankenkassen zu erstellen oder die Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt weiterzuleiten.
Laufende An- und Abmeldungen für die beschäftigten Mitarbeiter sind Kernbestandteil der Lohnbuchhaltung. Daher muss der zuständige Buchhalter bei einer Neueinstellung von Mitarbeitern einige wichtige Aspekte beachten.
Die ganzheitliche und fehlerfreie Lohnbuchhaltung ist ein Bestandteil der Unternehmensorganisation, der ständig aktuell sein muss.
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Häufig gestellte Fragen
Bestimmte Geld- oder Sachbezüge sind vom Gesetz ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen. Bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber bleiben diese Bezüge Betriebsausgaben.
Die wichtigsten lohnsteuerbefreiten Bezüge sind:
Urlaubs- und Weihnachtsgelder sind lohnsteuerpflichtig. Da sie nicht regelmäßig ausgezahlt werden, sind diese Sonderzahlungen als sonstige Bezüge zu behandeln. Anders als beim laufenden Arbeitslohn darf die abzuführende Lohnsteuer nicht der amtlichen Monatslohnsteuer-Tabelle entnommen werden, weil die Lohnsteuertabelle für Bezüge gilt, die monatlich wiederkehren. Eine Steuerberechnung nach der allgemeinen Lohnsteuertabelle würde z. B. bei einem Weihnachtsgeld von € 1.000,00 den „fiktiven“ Jahreslohn um € 12.000,00 erhöhen und damit würde eine deutlich höhere Belastung entstehen.
Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld werden daher dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn hinzugerechnet und die Lohnsteuer für den Jahresarbeitslohn wird jeweils mit und ohne die sonstigen Bezüge aus der Jahreslohnsteuer-Tabelle berechnet. Die Differenz daraus ist die auf das Urlaubs-/Weihnachtsgeld entfallende Lohnsteuer.
Seit dem 1. Januar 2008 müssen Arbeitnehmer noch vor Ihrem ersten Arbeitstag beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet werden. Das gilt auch für fallweise Beschäftigung.
Hier ist zwischen der Bearbeitung beim Finanzamt und die Bearbeitung bei uns in der Kanzlei zu unterscheiden.